Statuten
Art.1
Name
Unter dem Namen ″Psychodrama Helvetia, PDH″ besteht ein
Interessen-Verband der PsychodramatikerInnen in der Schweiz. Es handelt
sich um einen Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.
Art.2
Sitz
Der Sitz des PDH befindet sich in Zürich.
Art.3
Zweck
PDH hat zum Zweck einen auf wissenschaftlichen gruppentherapeutischen,
psychodramatischen und soziometrischen Grundlagen beruhenden Beitrag
zur psychotherapeutischen, psychosozialen und pädagogischen Versorgung
sowie der Prävention der Bevölkerung zu leisten durch
3.1 die Förderung des Psychodramas,
der Soziometrie und der
Gruppentherapie in Praxis, Forschung und Lehre
3.2 die Förderung der Weiterbildung
von PsychodramatikerInnen PDH und die Organisation von
Psychodrama-Weiterbildungscurricula.
3.3 die Veranstaltung von
Fortbildungskursen und Tagungen
3.4 die Wahrung der Interessen und der
ethischen Grundsätze der Schweizer PsychodramatikerInnen
3.5 die Zusammenarbeit mit
Organisationen,
welche verwandte Ziele verfolgen.
3.6 Öffentlichkeitsarbeit
3.7 Schutz des Titels
«Psychodramatiker
bzw. Psychodramatikerin PDH»
Art.4
Mitgliedschaft
4.1 Als ordentliche Mitglieder des
PDH werden PsychodramatikerInnen aufgenommen, die mindestens 360 Stunden
psychodramatische Aus- und Weiterbildung an einem anerkannten Institut
nachweisen können. Mitglieder mit einer erfolgreich abgeschlossenen
Vollausbildung an einem anerkannten Institut von mindestens 880 Stunden
sind berechtigt, den Titel Psychodramatiker / Psychodramatikerin PDH zu
tragen.
4.2 Als ausserordentliche Mitglieder
werden BewerberInnen aufgenommen, die in
psychodramatischer Aus-
und Weiterbildung stehen.
4.3 Als ausserordentliche Mitglieder
können auch BewerberInnen aufgenommen werden, die an der
Förderung
der Ziele des PDH interessiert sind.
Art. 5
Aufnahme
Aufnahmegesuche sind schriftlich an die/den Präsidentin/en zu Handen
des Vorstandes zu richten. Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet
über die Mitgliedschaft. Diese wird den Mitgliedern anlässlich der
jährlichen General-versammlung mitgeteilt. Bei ablehnendem Entscheid des
Vorstandes hat der/die Aufnahmekandidat/in Rekursrecht an der
Generalversammlung. Ein Rekurs muss schriftlich bis 6 Wochen vor der
Generalversammlung an den/ die Präsident/in gerichtet werden.
Art. 6
Ende der Mitgliedschaft
6.1 Austritt schriftlich auf die
Generalversammlung
6.2 Streichung durch den Vorstand
bei Nichtbezahlen des Mitglieder-
Beitrages trotz Mahnung
6.3 Ausschluss durch die
Mitgliederversammlung
auf Antrag des
Vorstandes ohne Begründung
6.4 Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft
endet auch der Titelschutz
«Psychodramatiker bzw. Psychodramatikerin PDH». Das
Titelschutzzertifikat ist dem Verband zurückzugeben.
Art. 7
Organe des PDH
7.1 Vereinsversammlung
7.2 Vorstand
7.3 Kommissionen
7.4 RechnungsrevisorInnen
7.5 PsychologInnensektion
Art.8
Generalversammlung
8.1 Die ordentliche
Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, das Datum der nächsten
Versammlung wird jeweils an der Generalver-sammlung festgelegt und wird
vom Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Angabe der
Traktanden schriftlich einberufen. Anträge von Mitgliedern sind
mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung der/dem
Präsidentin/en schriftlich einzu-reichen.
8.2 Auf Beschluss des Vorstandes
oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder kann
eine ausserordentliche General-versammlung einberufen werden.
8.3 Unter die Kompetenz
der Generalversammlung
fallen:
8.3.1Wahl der/des Präsidentin/en,
des Vorstandes, eventueller Kommissionen und der RevisorInnen.
Massgebend ist das einfache Mehr der anwesenden Stimmen
8.3.2 Genehmigung des Protokolls der
letzten
Generalversammlung
8.3.3 Abnahme des
Tätigkeitsberichtes
des Vorstandes
8.3.4 Genehmigung der Jahresrechnung
und des
RevisorInnenberichtes
8.3.5 Festsetzung der
Mitgliederbeiträge
8.3.6 Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern
8.3.7 Änderungen der Zweckbestimmung
dieser Statuten und Statutenänderungen erfordern 2/3 Mehrheit
8.3.8 Diskussion und
Beschlussfassung über
Anträge der Kommissionen und Einzelmitgliedern
8.3.9 Auflösung der Vereinigung mit
2/3
Mehrheit
Art.9
Abstimmungen und Wahlen
9.1 Die ordentlichen
Mitglieder
verfügen an ordentlichen und ausser-ordentlichen
Mitgliederversammlungen
in allen Belangen über aktives und passives Wahl- und
Stimmrecht.
9.2 Ausserordentliche Mitglieder
haben in
allen Belangen volles Mitspracherecht.
9.3 Falls es die Statuten nicht
anders bestimmen,
gilt bei Wahlen und Beschlussfassungen das einfache Mehr der
anwesenden stimm-
und wahlberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der/die
Präsident/in
den Stichentscheid.
Art.10
Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus
der/des Präsidentin/en
und vier bis sechs Mitgliedern.
10.2 Mit Ausnahme
der/des Präsidenten/in,
welche durch die Vereins-versammlung gewählt wird,
konstituiert
sich der Vorstand selbst.
10.3 Die Amtszeit des Vorstandes
beträgt
ein Jahr. Er ist wiederwählbar.
10.4 Die Zusammenarbeit
mit anderen
Fachverbänden fällt in die Kompetenz des Vorstandes.
Delegierte
werden durch den Vorstand bestimmt.
10.5 Der Vorstand ist an
seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder, darunter der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in
anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr der
Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den
Stichentscheid. Über alle Beschlüsse wird Protokoll geführt.
Art. 11
Kommissionen
Die Kommissionen und deren Mitglieder werden von der
Vereinsversammlung
gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
11.1 Die Kommissionen
sind zuständig
für die Aufträge, die ihnen von der Vereinsversammlung
jeweils erteilt werden.
11.2 Die Kommission Psychotherapie
besteht aus 3 bis 5 Personen. Sie ist als Weiterbildungskommission
zuständig für die Qualitätssicherung und Zertifizierung der
Psychotherapie-Weiterbildungen. Ständiges Mitglied in dieser Kommission
ist der Präsident der PsychologInnensektion FSP, sowie ein Mitglied aus
der lateinischen Schweiz. Weiter sind in dieser Kommission auch
Mitglieder der anderen bedeutenden Verbände vertreten (wie FMH und SPV), die im Bereich Psychotherapie tätig sind.
11.2.1 Die Kommission Psychotherapie
ist für die Zertifizierung und Qualitätssicherung der Weiterbildungen
in Psychodrama-Psychotherapie zuständig. Sie führt eine Liste von
Weiterbildungs-Instituten, die die minimalen Anforderungen der EAP
(European Association of Psychotherapy) erfüllen.
Art.12
RevisorInnen
12.1 Die Generalversammlung wählt
zwei RechnungsrevisorInnen und einen Ersatz. Die RevisorInnen überprüfen
die Jahresrechnungen und das Vermögen der Gesellschaft, erstatten der
General-versammlung schriftlichen Bericht und stellen Antrag auf
Entlastung der KassierIn. Die Amtsdauer der RevisorInnen beträgt ein
Jahr. Ihre Wiederwahl ist möglich.
Art. 13
Die finanziellen Mittel
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
13.1 den
Mitgliederbeiträgen,
deren Höhe von der GV festgesetzt wird
13.2 freiwilligen
Zuwendungen
13.3 Über die finanziellen Mittel
kann der Vorstand im Sinne des Zweckes des Fachverbandes frei verfügen.
Er wählt zwei Zeichnungsberechtigte (in der Regel sind dies die/der
Präsident/in und KassierIn), die mit einzelner Unterschrift die nötigen
Geschäfte tätigen können.
13.4 Für die
Verbindlichkeit
des PDH haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
Art. 14
PsychologInnensektion
Ordentliche Mitglieder des Verbandes ″Psychodrama Helvetia
(PDH)″ mit psychologischer Grundausbildung können ordentliche
Mitglieder der PsychologInnensektion des PDH werden. Ausserordentliche
Mitglieder des Verbandes nach Art. 4.2. können ebenfalls Mitglied der
PsychologInnen-sektion werden: Für die Sektionsmitgliedschaft sind die
Mitgliedschafts-bedingungen der Föderation der Schweizer Psychologen und
Psychologinnen (FSP) massgeblich. Die PsychologInnensektion führt
mindestens einmal jährlich eine eigene Versammlung durch, wo sie über
ihre psychologischen, berufspolitischen Angelegenheiten beschliesst. Bei
der Wahl der FSP-Delegierten haben nur die ordentlichen FSP-Mitglieder
innerhalb der Sektion aktives und passives Wahlrecht. Die Sektion
arbeitet eng mit dem PDH-Vorstand zusammen.
14.1 Die
PsychologInnensektion des PDH ist als Fachverband ein von der FSP
anerkannter Gliedverband. Die PsychologInnensektion arbeitet mit der FSP
zusammen.
14.2 Alle ordentlichen
Mitglieder der PsychologInnensektion des PDH, die dem FSP-Standard
entsprechen, sind ordentliche Mitglieder der FSP.
14.3 Alle Mitglieder der
PsychologInnensektion des PDH, die dem FSP-Standard nicht entsprechen,
sind ausserordentliche Mitglieder des FSP.
14.4 Mitglieder der
PsychologInnensektion, die nicht ordentliche Mitglieder der
PsychologInnensektion des PDH sind, können unter Zustimmung der FSP und
der PsychologInnensektion PDH ausserordentliche Mitglieder der FSP
werden.
14.5 Die
PsychologInnensektion darf bleibend maximal 25% ordentliche
Sektionsmitglieder haben, die dem FSP-Standard nicht entsprechen.
14.6 Die
PsychologInnensektion
des PDH zieht die FSP bei, sobald die FSP durch seine
Tätigkeit
direkt betroffen wird.
14.7 Die
PsychologInnensektion
des PDH haftet nicht für die Verpflichtung des FSP,
ebensowenig
haftet die FSP für die Verpflichtungen der
PsychologInnensektion.
14.8 Die Aufkündigung
der
Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten
Geschäftsjahres
derselben erfolgen.
14.9 Bei Konflikten
zwischen der
PsychologInnensektion des PDH und FSP-Mitgliedern sowie
andern Gliedverbänden
der FSP anerkennt die PsychologInnensektion die FSP als
Schlichtungsinstanz.
14.10 Von der FSP nach
Rücksprache
mit der PsychologInnensektion des PDH ausgeschlossene
Mitglieder
werden auch aus der PsychologInnensektion des PDH
ausgeschlossen.
14.11 Während der
Zusammenarbeit der PsychologInnensektion des PDH mit der FSP dürfen die
Absätze 13.1 – 13.11 nur mit Zustimmung der FSP geändert werden.
Art.15
Sektionen
Es besteht die Möglichkeit weitere Sektionen des PDH zu
gründen.
Art.16
Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16.
September 1993 genehmigt und an den Generalversammlungen vom 3. Juni
1996, vom 17. Juni 2002 und vom 17. Juni 2006 revidiert und ergänzt.
Die Präsidentin
Susanne Kunz-Mehlstaub