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Statuten

Art.1

Name
Unter dem Namen ″Psychodrama Helvetia, PDH″ besteht ein Interessen-Verband der PsychodramatikerInnen in der Schweiz. Es handelt sich um einen Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.

Art.2

Sitz
Der Sitz des PDH befindet sich in Zürich.

Art.3

Zweck
PDH hat zum Zweck einen auf wissenschaftlichen gruppentherapeutischen, psychodramatischen und soziometrischen Grundlagen beruhenden Beitrag zur psychotherapeutischen, psychosozialen und pädagogischen Versorgung sowie der Prävention der Bevölkerung zu leisten durch
3.1 die Förderung des Psychodramas, der Soziometrie und der
Gruppentherapie in Praxis, Forschung und Lehre
3.2 die Förderung der Weiterbildung von PsychodramatikerInnen PDH und die Organisation von Psychodrama-Weiterbildungscurricula.
3.3 die Veranstaltung von Fortbildungskursen und Tagungen
3.4 die Wahrung der Interessen und der ethischen Grundsätze der Schweizer PsychodramatikerInnen
3.5 die Zusammenarbeit mit Organisationen, welche verwandte Ziele verfolgen.
3.6 Öffentlichkeitsarbeit
3.7 Schutz des Titels «Psychodramatiker bzw. Psychodramatikerin PDH»

Art.4

Mitgliedschaft
4.1 Als ordentliche Mitglieder des PDH werden PsychodramatikerInnen aufgenommen, die mindestens 360 Stunden psychodramatische Aus- und Weiterbildung an einem anerkannten Institut nachweisen können. Mitglieder mit einer erfolgreich abgeschlossenen Vollausbildung an einem anerkannten Institut von mindestens 880 Stunden sind berechtigt, den Titel Psychodramatiker / Psychodramatikerin PDH zu tragen.
4.2 Als ausserordentliche Mitglieder werden BewerberInnen aufgenommen, die in psychodramatischer Aus- und Weiterbildung stehen.
4.3 Als ausserordentliche Mitglieder können auch BewerberInnen aufgenommen werden, die an der Förderung der Ziele des PDH interessiert sind.

Art. 5

Aufnahme
Aufnahmegesuche sind schriftlich an die/den Präsidentin/en zu Handen des Vorstandes zu richten. Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet über die Mitgliedschaft. Diese wird den Mitgliedern anlässlich der jährlichen General-versammlung mitgeteilt. Bei ablehnendem Entscheid des Vorstandes hat der/die Aufnahmekandidat/in Rekursrecht an der Generalversammlung. Ein Rekurs muss schriftlich bis 6 Wochen vor der Generalversammlung an den/ die Präsident/in gerichtet werden.

Art. 6

Ende der Mitgliedschaft
6.1 Austritt schriftlich auf die Generalversammlung
6.2 Streichung durch den Vorstand bei Nichtbezahlen des Mitglieder-
Beitrages trotz Mahnung
6.3 Ausschluss durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes ohne Begründung
6.4 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch der Titelschutz
«Psychodramatiker bzw. Psychodramatikerin PDH». Das Titelschutzzertifikat ist dem Verband zurückzugeben.

Art. 7

Organe des PDH
7.1 Vereinsversammlung
7.2 Vorstand
7.3 Kommissionen
7.4 RechnungsrevisorInnen
7.5 PsychologInnensektion

Art.8

Generalversammlung
8.1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, das Datum der nächsten Versammlung wird jeweils an der Generalver-sammlung festgelegt und wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen. Anträge von Mitgliedern sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung der/dem Präsidentin/en schriftlich einzu-reichen.
8.2 Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder kann eine ausserordentliche General-versammlung einberufen werden.
8.3 Unter die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
8.3.1Wahl der/des Präsidentin/en, des Vorstandes, eventueller Kommissionen und der RevisorInnen. Massgebend ist das einfache Mehr der anwesenden Stimmen
8.3.2 Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
8.3.3 Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
8.3.4 Genehmigung der Jahresrechnung und des RevisorInnenberichtes
8.3.5 Festsetzung der Mitgliederbeiträge
8.3.6 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
8.3.7 Änderungen der Zweckbestimmung dieser Statuten und Statutenänderungen erfordern 2/3 Mehrheit
8.3.8 Diskussion und Beschlussfassung über Anträge der Kommissionen und Einzelmitgliedern
8.3.9 Auflösung der Vereinigung mit 2/3 Mehrheit

Art.9

Abstimmungen und Wahlen
9.1 Die ordentlichen Mitglieder verfügen an ordentlichen und ausser-ordentlichen Mitgliederversammlungen in allen Belangen über aktives und passives Wahl- und Stimmrecht.
9.2 Ausserordentliche Mitglieder haben in allen Belangen volles Mitspracherecht.
9.3 Falls es die Statuten nicht anders bestimmen, gilt bei Wahlen und Beschlussfassungen das einfache Mehr der anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid.

Art.10

Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus der/des Präsidentin/en und vier bis sechs Mitgliedern.
10.2 Mit Ausnahme der/des Präsidenten/in, welche durch die Vereins-versammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
10.3 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Er ist wiederwählbar.
10.4 Die Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden fällt in die Kompetenz des Vorstandes. Delegierte werden durch den Vorstand bestimmt.
10.5 Der Vorstand ist an seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Über alle Beschlüsse wird Protokoll geführt.

Art. 11

Kommissionen
Die Kommissionen und deren Mitglieder werden von der Vereinsversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
11.1 Die Kommissionen sind zuständig für die Aufträge, die ihnen von der Vereinsversammlung jeweils erteilt werden.
11.2 Die Kommission Psychotherapie besteht aus 3 bis 5 Personen. Sie ist als Weiterbildungskommission zuständig für die Qualitätssicherung und Zertifizierung der Psychotherapie-Weiterbildungen. Ständiges Mitglied in dieser Kommission ist der Präsident der PsychologInnensektion FSP, sowie ein Mitglied aus der lateinischen Schweiz. Weiter sind in dieser Kommission auch Mitglieder der anderen bedeutenden Verbände vertreten (wie FMH und SPV), die im Bereich Psychotherapie tätig sind.
11.2.1 Die Kommission Psychotherapie ist für die Zertifizierung und Qualitätssicherung der Weiterbildungen in Psychodrama-Psychotherapie zuständig. Sie führt eine Liste von Weiterbildungs-Instituten, die die minimalen Anforderungen der EAP (European Association of Psychotherapy) erfüllen.

Art.12

RevisorInnen
12.1 Die Generalversammlung wählt zwei RechnungsrevisorInnen und einen Ersatz. Die RevisorInnen überprüfen die Jahresrechnungen und das Vermögen der Gesellschaft, erstatten der General-versammlung schriftlichen Bericht und stellen Antrag auf Entlastung der KassierIn. Die Amtsdauer der RevisorInnen beträgt ein Jahr. Ihre Wiederwahl ist möglich.
Art. 13
Die finanziellen Mittel
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
13.1 den Mitgliederbeiträgen, deren Höhe von der GV festgesetzt wird
13.2 freiwilligen Zuwendungen
13.3 Über die finanziellen Mittel kann der Vorstand im Sinne des Zweckes des Fachverbandes frei verfügen. Er wählt zwei Zeichnungsberechtigte (in der Regel sind dies die/der Präsident/in und KassierIn), die mit einzelner Unterschrift die nötigen Geschäfte tätigen können.
13.4 Für die Verbindlichkeit des PDH haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

Art. 14

PsychologInnensektion
Ordentliche Mitglieder des Verbandes ″Psychodrama Helvetia (PDH)″ mit psychologischer Grundausbildung können ordentliche Mitglieder der PsychologInnensektion des PDH werden. Ausserordentliche Mitglieder des Verbandes nach Art. 4.2. können ebenfalls Mitglied der PsychologInnen-sektion werden: Für die Sektionsmitgliedschaft sind die Mitgliedschafts-bedingungen der Föderation der Schweizer Psychologen und Psychologinnen (FSP) massgeblich. Die PsychologInnensektion führt mindestens einmal jährlich eine eigene Versammlung durch, wo sie über ihre psychologischen, berufspolitischen Angelegenheiten beschliesst. Bei der Wahl der FSP-Delegierten haben nur die ordentlichen FSP-Mitglieder innerhalb der Sektion aktives und passives Wahlrecht. Die Sektion arbeitet eng mit dem PDH-Vorstand zusammen.
14.1 Die PsychologInnensektion des PDH ist als Fachverband ein von der FSP anerkannter Gliedverband. Die PsychologInnensektion arbeitet mit der FSP zusammen.
14.2 Alle ordentlichen Mitglieder der PsychologInnensektion des PDH, die dem FSP-Standard entsprechen, sind ordentliche Mitglieder der FSP.
14.3 Alle Mitglieder der PsychologInnensektion des PDH, die dem FSP-Standard nicht entsprechen, sind ausserordentliche Mitglieder des FSP.
14.4 Mitglieder der PsychologInnensektion, die nicht ordentliche Mitglieder der PsychologInnensektion des PDH sind, können unter Zustimmung der FSP und der PsychologInnensektion PDH ausserordentliche Mitglieder der FSP werden.
14.5 Die PsychologInnensektion darf bleibend maximal 25% ordentliche Sektionsmitglieder haben, die dem FSP-Standard nicht entsprechen.
14.6 Die PsychologInnensektion des PDH zieht die FSP bei, sobald die FSP durch seine Tätigkeit direkt betroffen wird.
14.7 Die PsychologInnensektion des PDH haftet nicht für die Verpflichtung des FSP, ebensowenig haftet die FSP für die Verpflichtungen der PsychologInnensektion.
14.8 Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten Geschäftsjahres derselben erfolgen.
14.9 Bei Konflikten zwischen der PsychologInnensektion des PDH und FSP-Mitgliedern sowie andern Gliedverbänden der FSP anerkennt die PsychologInnensektion die FSP als Schlichtungsinstanz.
14.10 Von der FSP nach Rücksprache mit der PsychologInnensektion des PDH ausgeschlossene Mitglieder werden auch aus der PsychologInnensektion des PDH ausgeschlossen.
14.11 Während der Zusammenarbeit der PsychologInnensektion des PDH mit der FSP dürfen die Absätze 13.1 – 13.11 nur mit Zustimmung der FSP geändert werden.

Art.15

Sektionen
Es besteht die Möglichkeit weitere Sektionen des PDH zu gründen.

Art.16

Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16. September 1993 genehmigt und an den Generalversammlungen vom 3. Juni 1996, vom 17. Juni 2002 und vom 17. Juni 2006 revidiert und ergänzt.

Die Präsidentin

Susanne Kunz-Mehlstaub